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Übungsleiter
1) Formblatt Übungsleiterstundenabrechnung: Bitte die Abrechnungen wie immer bis zum 10. des Nachmonats nach Quartalsende in der Geschäftsstelle (Herr Leikam) einreichen. Vielen Dank.
2) Umschreibung unbefristeter Übungsleiter-Lizenzen:
3) Staatliche (Förder-)Richtlinien: vgl. Abschnitt B Punkt 4.2
4) Neuerungen durch die Gemeinnützigkeitsreform 2007:
Nach langem Vorlauf wurde die umfassende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts am 21.09.2007 vom Bundesrat verabschiedet. Damit kann das Gesetz - wie geplant - rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Erstmals gibt es spürbare Steuervergünstigungen für die Vorstandsarbeit und alle, die sich ehrenamtlich engagieren.
So können Vereine und Verbände mit der neuen Ehrenamtspauschale bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei an engagierte nebenberufliche Vereinsmitarbeiter zahlen. Profitieren werden nicht nur die vielen ehrenamtlichen Vereinsvorstände, sondern auch weitere Vereinshelfer bis hin zum Platzwart, wenn sie für ihren ehrenamtlichen Einsatz eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Darüber hinaus wird der bekannte "Übungsleiterfreibetrag" von bisher 1.848 Euro auf 2.100 Euro erhöht. Wer sich nebenberuflich zum Beispiel als Trainer, Betreuer oder Chorleiter engagiert, kann bis 175 Euro im Monat abgabenfrei von der gemeinnützigen Organisation ausgezahlt bekommen.
Die wichtigsten Fragen
Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wirft jedoch immer wieder Fragen auf, wie die Reform rechtssicher im Verein umgesetzt wird und welche Voraussetzungen vorliegen müssen.
1. Wer darf die neue Ehrenamtspauschale erhalten?
Den neuen Freibetrag erhalten alle Personen, die sich nebenberuflich bei einem Verein oder Verband im gemeinnützigen Bereich engagieren. Er ist nicht auf Vorstandsmitglieder, Funktionäre oder Verantwortungsträger begrenzt.
2. Können wir die neue „Ehrenamtspauschale“ einfach auszahlen?
In den meisten Vereinssatzungen ist in der Regel ein Entgelt für die Vorstandsarbeit nicht vorgesehen. D. h., die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich auszuüben und der Verein darf auch keine Aufwandsentschädigungen ohne Einzelnachweis leisten. Fehlt also die Satzungsgrundlage, so kann dem Verein sogar die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Prüfen Sie daher Ihre Satzung und bereiten Sie ggf. eine entsprechende Satzungsänderung vor.
3. Wie kann ich mich absichern, dass unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter die Ehrenamtspauschale nicht noch in einer anderen Einrichtung „kassieren“?
Der neue Freibetrag wird – wie der Übungsleiterfreibetrag – auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal gewährt. Lassen Sie sich deshalb schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Auftragsverhältnis berücksichtigt wird. Nehmen Sie diese Erklärung mit zu Ihrem Lohnunterlagen.
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| aktualisiert: 27.05.2010 | |||