T.S.V Murnau 1865 e.V.
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Satzung des Turn- und Sportvereins Murnau 1865 e.V.

 

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. April 2009)

§1
Name und Sitz des Vereins

1.  Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein Murnau 1865 e. V.

2.  Er hat seinen Sitz in 82418 Murnau am Staffelsee und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) e.V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt. Die Abteilungen sind außerdem Mitglied der jeweiligen Fachverbände im BLSV.

§2
Zweck des Vereins

1.      Vereinszweck

a)     Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;

b)     Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit – und Breitensport;

c)      Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. Näheres regelt eine Jugendordnung.

d)     Er ist politisch neutral, religiös und rassisch frei und steht auf demokratischer Grundlage.

2.      Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a)     das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b)     die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs;

c)      den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche , einschließlich des Freizeit und Breitensports;

d)     die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

e)     die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und – Maßnahmen;

f)        die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen

g)     Errichtung und Instandhaltung von Sporthallen, Sportplätzen und der Sportgeräte, soweit das nicht Aufgabe  der Gemeinde ist;

h)      Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw…

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von dem Vereinsausschuß erlassen und geändert wird.

§5
Mitgliedschaften

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.      Der Verein besteht aus:

a.      ordentlichen Mitgliedern,

b.      außerordentlichen Mitgliedern,

c.      Ehrenmitgliedern

d.      Ehrenvorsitzende

3.      Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben betei-ligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

4.      Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

5.      Ehrenmitglieder des Vereins haben sich um die Förderung des Sportes innerhalb des TSV besonders verdient gemacht. Diese können auf Vorschlag der Vorstandschaft oder des Vereinsausschusses durch Be-
schluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben zu allen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
des Vereins freien Zutritt.

6.      Ehrenvorsitzende werden auf Antrag der Vorstandschaft oder des Vereinsausschusses durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie die Ehrenmitglieder.

7.      Nähere Einzelheiten zu Ehrungen sind der Ehrenordnung zu entnehmen.

§6
Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

2.      Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3.      Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes beginnen mit der Übernahme des Aufnahmebescheides. Mit dem Aufnahmebescheid ist dem Mitglied die Satzung des Vereins zu übermitteln.

4.      Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ältestenrat zu, welcher endgültig entscheidet.

5.      Jedes Mitglied einer Abteilung muss Mitglied des TSV Murnau sein.

§7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. Streichung von der Mitgliederliste,
    3. Ausschluss aus dem Verein oder
    4. durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres
    (= Kalenderjahr) möglich. Die schriftliche Erklärung hierüber muss spätestens am 15. November des gleichen Jahres bei der TSV-Geschäftsstelle eingegangen sein.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§8
Ausschluss aus dem Verein

1.      Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, bei

a.      vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vergehen gegen diese Satzung;

b.       unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereins;

c.      Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

2.      Über den Ausschluss entscheidet der Ältestenrat auf Vorschlag der Vorstand- schaft oder des Vereinsausschusses mit Zweidrittelmehrheit.

3.      Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss  Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4.      Mitglieder, die mit Ämtern des Vereins oder der Abteilungen, gleich welcher Art, betraut waren, haben zuvor Rechenschaft abzulegen und Akten sowie sonstiges Vereins- oder Abteilungseigentum zurückzugeben.

5.      Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6.      Gegen den Beschluss des Ältestenrates kann der Betroffene innerhalb 4 Wochen ab Datum der Zustellung bei der Vorstandschaft Berufung einlegen. Die Vorstandschaft hat dann innerhalb von 4 Wochen den Fall dem Vereins-
ausschuss vorzulegen. Dieser muss bei seiner Beratung den Betroffenen hören. Der Vereinsausschuss bestätigt oder widerruft die Entscheidung des Ältestenrates; er bedarf dazu einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.      Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt,

a) an den Beratungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen; stimmberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder;

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c)   mehreren Abteilungen gleichzeitig anzugehören;

d) sich gelegentlich in anderen Abteilungen zu betätigen; sie bedürfen dazu der Zustimmung des Abteilungs- bzw. Übungsleiters;

e) an allen Veranstaltungen des TSV Murnau teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)  die Satzungen des TSV Murnau, des BLSV und der jeweiligen Fachverbände ohne Einschränkung anzuerkennen sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

b)   nicht gegen die Interessen des TSV Murnau zu handeln;

c) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge laut Beitragsordnung  pünktlich zu entrichten;

d) an den sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des TSV bzw. seiner Abteilungen nach besten Kräften mitzuwirken.

§10
Beiträge und Gebühren

  1. Die von jedem Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) jährlich zu leistenden Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren können von der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn in der Einladung dieser Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen sich dafür entscheidet. Die Einzelheiten zum Beitragswesen regelt die Beitragsordnung.

§11
Organe des Vereins

1.   Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vereinsausschuss;

c) die Vorstandschaft;

d) der Ältestenrat;

e) der Revisionsausschuss;

2.   Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung Sonder-
   ausschüsse bestellt werden.

3.   Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

4.   Wählbar in die Organe b) bis e) sind nur volljährige Mit-
glieder des TSV.

§12
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TSV Murnau. Sämtliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jugendlichen Mitgliedern nach § 6
    Nr. 3 ist die Anwesenheit sowie die Wortmeldung gestattet.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte alljährlich einmal im l. Quartal des Jahres als sogenannte Jahreshauptversammlung von der Vorstandschaft einberufen werden. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch die lokale Presse und durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des TSV sowie auf der vereinseigenen Internetseite unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
  4. Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied bis 3 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Ob solche Anträge in der Versammlung behandelt werden oder nicht, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Verfahren zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 24.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

a)     auf Beschluss der Vorstandschaft;

b)     auf Beschluss des Vereinsausschusses;

c)      wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des TSV mit Namensunterschrift und unter Angabe des Zweckes der Versammlung dies beantragt; maßgebend ist hierbei die dem BLSV zuletzt gemeldete amtliche Zahl der stimmberechtigten Mitglieder;

d)     wenn der Revisionsausschuss bei der Kontrolle der Geschäftsführung der Vorstandschaft Verstöße gegen die Satzung feststellt, die dem Verein Schaden zufügen können.

Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten sinngemäß.

  1. Die Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung müssen mindestens sein

a)     Feststellung der Stimmberechtigten

b)     Abstimmung über die Behandlung evtl. Anträge

c)      Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

·        Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) müssen zusätzliche Tagesordnungspunkte sein:

d)     Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft

e)     Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft

f)        Vorlage des Haushaltsplans

g)     alle drei Jahre Wahlen

Näheres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.

§13
Vereinsausschuß

1.      Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) der Vorstandschaft,

b) dem Vorsitzenden des Ältestenrats,

c) den Leitern der einzelnen Abteilungen,

d) dem Jugendleiter,

e) dem Vorsitzenden eines bestehenden Sonderausschusses.

2.      Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

3.      Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§14
Vorstandschaft

1.   Die Vorstandschaft besteht aus:

a)     dem 1. Vorsitzenden,

b)     dem 2. Vorsitzenden.

c)      dem Schatzmeister.

2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister, jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.   Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wiederwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Vorstandsmitglieder können Ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt gewählte Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem BSLV und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

4.   Wiederwahl ist möglich.

5.   Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können Vorstandsmitglieder oder Mitglieder von Abteilungsleitungen kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen. Ansonsten ist die Zusammenlegung von Ämtern innerhalb des TSV zulässig.

6.   Nachstehend angeführte Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst sein muss.:

a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten;

b) Übernahme von Wechselverpflichtungen, Bürgschaften und Garantie-verpflichtungen;

c) Gewährung von Darlehen sowie die Aufnahme von Krediten, abgesehen von sog. Kassenkrediten für kurzfristige Kontoüberziehungen bis zu 10000 Euro.

7.   Die Vorstandschaft hat die Geschäfte des TSV gemäß dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitglieder gefassten Beschlüsse zu führen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Alleinvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf; für den Schatzmeister gilt das nur, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.

Weiterhin wird im Innenverhältnis festgelegt, dass der Vorsitzende über die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgabemittel hinaus wie folgt verfügen kann

1.      im Einzelfall bis zu 1000 Euro und insgesamt bis zur jährlichen Gesamthöhe von 5.000 Euro allein;

2.      im Einzelfall bis zu 5.000 Euro und insgesamt bis zur jährlichen Gesamthöhe von 20.000 Euro mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstandschaft;

3.      im Einzelfall bis zu 20.000 Euro und bis zur jährlichen Gesamthöhe von 60.000 Euro nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses

8.   Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die vorstehenden Verfügungsrechte mit zeitlicher Begrenzung ganz oder teilweise einem Sonderausschuss übertragen werden, in dem der 1. Vorstand den Vorsitz führt.

9.   Treten zwei oder alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurück oder werden sie abgewählt, so tritt unverzüglich auf Einladung des Vorsitzenden des Ältestenrats der Vereinsausschuss zusammen und bestimmt bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung einen Interimsvorstand, der aus drei Personen zu bestehen hat. Der Interimsvorstand vertritt den Verein jeweils gemeinsam.

10.   Die Vorstandschaft ist ermächtigt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Organen, deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Kräfte des TSV, die von ihr berufen werden, zu ersetzen. Eine Ausnahme bilden Mitglieder des Revisionsausschusses und des Ältestenrats.

11.   Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen, des Vereinsausschusses und der Vorstandschaft. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle.

12.   Die Vorstandschaft hat am Ende eines Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere über die Finanz-, Kassen- und Vermögenslage des Vereins Auskunft geben muss. Der Jahresbericht ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben

13.   Die Jahresrechnung ist spätestens einen Monat nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Revisionsausschuss mindestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin der Jahreshauptversammlung zur Prüfung vorzulegen.

14.   Die Vorstandschaft ist für eine günstige und gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben und Einnahmen durch Belege nachzuweisen. Die Abrechnung über die Beitragseinziehung ist stets prüfbereit zu halten. Für die pünktliche und ordentliche Einziehung der Beiträge ist Sorge zu tragen.

15.   Die Vorstandschaft kann zur Durchführung der alltäglichen Aufgaben mit Zustimmung des Vereinsausschusses einen Geschäftsführer bestellen. Dieser arbeitet auf Anweisung der Vorstandschaft. An Vorstandssitzungen und Versammlungen, zu denen die Vorstandschaft zu erscheinen hat, nimmt er mit beratender Stimme teil. Bei Mitgliedsversammlungen hat er das übliche Stimmrecht, sofern er Mitglied des TSV ist.

16.   Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

17.   Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.

18.   Die Zeichnungsberechtigung im Geldverkehr und für Zahlungsanweisungen wird durch eine von der Vorstandschaft zu erlassende Geschäftsanweisung festgelegt. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung

§15
Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf langjährigen, verdienten Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der
Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann für den Rest der Periode auf Vorschlag des Ältestenrates ein anderes Mitglied durch den Vereinsausschuss in den Ältestenrat berufen werden. Die nächste Mitgliederversammlung muss diese Berufung bestätigen oder ein anderes Mitglied wählen.

§16
Revisionsausschuß

Der Revisionsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Beim Ausscheiden eines Mitglieds gilt die Regelung von § 14 sinngemäß.

§17
Vereinsjugend und Jugendleiter

1.      Der Jugendleiter ist zuständig für die belange der jugendlichen Mitglieder. Er wird von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt..

2.      Näheres regelt die Jugendordnung

§18
 Mitgliederversammlung

1.      Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nach dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist.

2.      Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) die Wahl der Mitglieder des Ältestenrats;

c) die Wahl der Mitglieder des Revisionsausschusses;

d) die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;

e) die Festlegung der Beiträge und Aufnahmegebühren;

f) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung  und der   Geschäfts- führung;

g) die Genehmigung des Haushaltsplans;

h) Änderungen der Satzung;

i)  Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen;

j)  Vereinsangelegenheiten wichtiger Art;

k) Erledigung von Berufungen gegen den Spruch des Ältestenrats;

l)  Erledigung von Feststellungen des Revisionsausschusses;

m) Genehmigung von Abteilungsgründungen;

n) Auflösung des Vereins.

§19
Rechte und Pflichten des Vereinsausschusses

1. Dem Vereinsausschuss obliegt

a)  die Beratung der Vorstandschaft;

b) die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in Fällen nach § 11 Nr. 5 Buchst. b),

d)     die Vorbereitung der Durchführung von Mitgliederversammlungen;

e)     die Bestellung eines Interimsvorstands;

f)        die Bestimmung über die Nutzung von Vereinsanlagen und Sportstätten;

g)     die vorläufige Genehmigung neuer Abteilungen

h)      die Verteilung von Geldern an die einzelnen Abteilungen

i)        die Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplans;

j)        die Genehmigung von außerplanmäßigen Verfügungen bis zu 10000 Euro im Einzelfall.

§20
 Abteilungen

1. Der TSV Murnau ist zur Erfüllung seiner Zweckaufgaben in einzelne Abteilungen, die den  Sport-, Spiel- und Wettkampfbetriebes ihrer Sportart durchführen, gegliedert. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen tätig sein. Diese Abteilungen haben eine eigene Leitung und können sich eigene Ordnungen geben. Diese dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die der Vereinssatzung entgegenstehen. Die Abteilungen führen jeweils eine eigene Kasse. Trotz dieser Selbständigkeit stellen die Abteilungen keine eigenen Vereine dar. Verein nach den Bestimmungen des BGB bleibt der TSV Murnau. 

2. Eine Abteilung darf bei den Sitzungen des Vereinsausschusses mit bis zu drei Personen teilnehmen. Bei Abstimmungen hat jedoch jede Abteilung nur eine Stimme.

3. Zur Bildung einer Abteilung bedarf es der Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung. Der Vereinsausschuss kann die Bildung einer Abteilung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, vorbehaltlich der Genehmigung durch eine spätere Mitgliederversammlung. Gegen
einen ablehnenden Bescheid des Vereinsausschusses ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

4. Die Abteilungsleiter bedürfen zu Willenserklärungen, die Verpflichtungen oder Verfügungen darstellen, welche den TSV belasten, der Einwilligung des Vereinsausschusses.

5. Die Abteilungen sind verpflichtet:

a)     zu ordnungsgemäßer u. wirtschaftlicher Haushaltsführung;

b)     über ihre Kassengeschäfte ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen und darüber Rechnung zu legen; die Form der einfachen Buchführung sowie des Abschlußberichts kann von der Vorstandschaft vorgeschrieben werden;

c)      jeweils mindestens einen Kassenprüfer zu bestellen, der sowohl die Kassenführung als auch den Jahresabschluss und den dem Vereinsauschuss jährlich vorzulegenden Rechenschaftsbericht der Abteilung zu prüfen hat.

d)     die Vorstandschaft  zu ihren Abteilungsversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung jeweils rechtzeitig einzuladen.

Das Recht des Revisionsausschusses, die Geschäfts- und Kassenführung der Abteilungen zu prüfen, wird hiervon nicht berührt.

6. Die Abteilungen wählen eine Abteilungsleitung, die mindestens aus drei Personen besteht, und zwar aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und dem Kassier.

7. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag  einen Abteilungsbeitrag (Jahresbeitrag) festzusetzen, der nach vorheriger Absprache mit der Vorstandschaft von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Der Abteilungsbeitrag wird zusammen mit dem Vereinsbeitrag von der Geschäftsführung eingehoben und an die Abteilungen weitergeleitet.

8. Zur Jahreshauptversammlung hat jede Abteilung einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§21
Rechte und Pflichten des Ältestenrates

1. Schädigt ein Mitglied das Ansehen oder die Ehre des Vereins, so kann die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss den Ältestenrat anrufen. Ebenso können sich Mitglieder des TSV in eigener Sache an den Ältestenrat wenden.

2. Der Ältestenrat, der von seinem Vorsitzenden einberufen wird, muss vor seiner Entscheidung den Betroffenen anhören. Auf Verlangen des Betroffenen ist auch der jeweilige Abteilungsleiter in der Sache zu hören.

3. Der Ältestenrat kann gegen ein Mitglied verschiedene Disziplinarmaßnahmen aussprechen, z. B. Rüge. Verweis, zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt, befristeter Ausschluss von Vereinseinrichtungen sowie Ausschluss aus dem Verein.

4. Gegen den Beschluss des Ältestenrats ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese hat nach Anhören des Betroffenen in der Sache endgültig mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zu entscheiden. Die Berufung an die Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Beschluss des Ältestenrats bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

5. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über eine Suspendierung oder den Ausschluss aus dem Verein ruhen eventuelle Ämter des Betroffenen im TSV oder in einer Abteilung.

§22
Rechte und Pflichten des Revisionsausschusses

1. Der Revisionsausschuss hat mindestens einmal jährlich die Kasse und die Geschäftsführung des TSV zu prüfen und darüber in der  Mitgliederversammlung Bericht abzugeben.

2. Bei Verstößen gegen das in der Satzung vorgeschriebene Finanzgebaren hat der Revisionsausschuss binnen vier Wochen von sich aus eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Der Revisionsausschuss ist berechtigt, die Kasse von Abteilungen zu prüfen. Er kann dazu von der Vorstandschaft oder vom Vereinsausschuss aufgefordert werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Vorstandschaft bzw. dem Ver-
einsausschuss zu berichten.

4. Der Revisionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

§23
Satzungsänderung

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§24
Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszweckes

  1. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, und zwar unter der Bedingung, dass mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen sind.
  2. Erscheinen in der Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes beschließen soll, weniger als erforderlich für die Rechtswirksamkeit des Beschlusses, so ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ihr Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Wird der Verein aufgelöst, so geht das Vereinsvermögen nach Abdeckung vorhandener Schulden in die treuhänderische Verwaltung des Marktes Murnau über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§25
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe des Vereins

1.      Soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, sind alle Organe ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ihre Einberufung drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt wurde. Die Vorschriften des § 11 (Mitglieder-versammlung) bleiben hiervon unberührt.

2.      Soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.      Abstimmungen und Wahlen werden durch Abgabe von Stimmzetteln oder bei Einverständnis von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durch Handaufheben durchgeführt.

4.      In Versammlungen der Organe sollen in der Regel nach 23.00 Uhr keine Beschlüsse mehr gefasst werden, es sei denn, dass 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten eine solch späte Beschlussfassung befürworten.

5.      Alle Beschlussergebnisse sind im Protokoll festzuhalten. Die Niederschriften über die Versammlungen oder Sitzungen sind von den betreffenden Organen jeweils in der nächsten Sitzung zu genehmigen.



§26
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. April 2009 beschlossen.

Sie tritt mit dem Tage der Eintragung beim Registergericht in München in Kraft.

Alexander Weinhart                                       Anton Hausmann

  1. Vorsitzender                                            2. Vorsitzender

Bernhard Gerstberger                                          Dieter Leikam

     Schatzmeister                                 Geschäftsführer und Schriftführer

 

 


aktualisiert: 09.10.2009